Datenschutzerklärung schreiben #4

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opened 2026-01-06 20:46:48 +01:00 by ccoors · 4 comments
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Out of scope?

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@necto wrote in #4 (comment):

Out of scope?

No.

@necto wrote in https://dev.ccchb.de/ccchb/website/issues/4#issuecomment-333: > Out of scope? No.
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Nein, brauchen wir. Hier etwas, was ich in einem anderen Kontext mal geschrieben habe:

Auf unseren Servern werden Daten durch verschiedene Akteure verarbeitet. Dementsprechend ergeben sich verschiedene Pflichten aus der DS-GVO, dem BDSG, dem BremDSGVOAG und dem TDDDG.

Websiten und Dienste der Stugen und des AStA

  • Die Stugen und der AStA sind Teilkörperschaften der Universität Bremen und somit öffentliche Stellen i.S.v. Artikel 37 (1) a) DS-GVO und benötigen eine:n Datenschutzbeauftragte:n. Eine Datenschutzbeauftragte wird derzeit durch die Universität Bremen gestellt, da der AStA sich weigert, selbst eine:n Datenschutzbeauftragte:n zu benennen.
  • Die Datenschutzbeauftragte ist nicht weisungsbefugt, aber dokumentiert im Zweifelsfall.
  • Für die Datenverarbeitung sind insbesondere die Regelungen des § 3 BremDSGVOAG zu beachten, d.h. die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bemisst sich an restriktiveren Gründen als in der DS-GVO festgeschrieben: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist nur zulässig sofern dies aus einer rechtlichen Verpflichtung der Verantwortlichen oder zur Erfüllung der dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragen wurde, folgt. Es kann argumentiert werden, dass das Betreiben eines Matrix-Servers oder das Betreiben eines GitLab aus der besonderen Rechtsstellung (Aufgaben nach BremHG) der Verfassten Studierendenschaft begründet werden kann. Insbesondere kann argumentiert werden, dass dies nicht nur die Bereitstellung der Dienste für die Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft umfasst, sondern aufgrund der besonderen Autonomie der Verfassten Studierendenschaft auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und zu Zwecken der gesellschaftlichen Vernetzung einer Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfen.
  • Insbesondere ist die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung, soweit die Verantwortliche eine öffentliche Stelle ist, nicht allein aufgrund einer Einwilligung der Betroffenen zulässig (Abschließende Aufzählung nach § 3 Abs. 1 BremDSGVOAG).
  • Das TDDDG unterscheidet zwischen Digitalen Diensten und Telekommunikationsdiensten. Die Stugen-Admins stellen beides bereit: Websites und ähnliches sind den digitalen Diensten zuzurechnen, während Matrix-Server und E-Mail-Server den Telekommunikationsdiensten zuzurechnen sind.
  • Für Telekommunikationsdienste gilt insbesondere eine Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Abs. 2 TDDDG.
  • Wer ist Ansprechperson für die Rechte aus TDDDG?

Webseiten und Dienste von Dritten

  • Die Server der Stugen-Admins werden in Räumen der Universität Bremen betrieben. Lässt sich hieraus herleiten, dass die Server von einer öffentlichen Stelle betrieben werden? Da die Server der Verfassten Studierendenschaft gehören, ist davon wohl auszugehen.
  • Wir betreiben einige Webseiten und Dienste von Dritten, z.B. vom FBMI e.V. Wie ist hier die rechtliche Lage?
  • Evtl. Kooperationsvertrag zwischen FBMI e.V. und Verfasster Studierendenschaft der Universität Bremen abschließen.

Benutzungsordnung für Informationsverarbeitungssysteme der Universität Bremen

  • Es gilt für die Dienste, die von den Stugen-Admins bereitgestellt werden, die Benutzungsordnung
  • Wir sollten einen Hinweis auf diese Benutzungsordnung einbauen.

Offene Fragen

  • Wer ist im Fall des AStA und der Stugen Verantwortlich für die Datenverarbeitung? Die Rektorin?
  • Müssen wir die Stugen bzw. den AStA belehren oder übernimmt das die Datenschutzbeauftragte der Universität?
  • Wie ist die Stellung der Stugen-Admins?
  • Werden die Dienste der Stugen-Admins wie z.B. das GitLab oder der Matrix-Homeserver durch eine öffentliche Stelle betrieben? Wer ist hier zuständig?

Tasks für die Zukunft

  • Datenschutzerklärungen vereinheitlichen
  • Datenschutzbeauftragte für die Websites herausfinden
Nein, brauchen wir. Hier etwas, was ich in einem anderen Kontext mal geschrieben habe: Auf unseren Servern werden Daten durch verschiedene Akteure verarbeitet. Dementsprechend ergeben sich verschiedene Pflichten aus der DS-GVO, dem BDSG, dem BremDSGVOAG und dem TDDDG. ## Websiten und Dienste der Stugen und des AStA * Die Stugen und der AStA sind Teilkörperschaften der Universität Bremen und somit öffentliche Stellen i.S.v. Artikel 37 (1) a) DS-GVO und benötigen eine:n Datenschutzbeauftragte:n. Eine Datenschutzbeauftragte wird derzeit durch die Universität Bremen gestellt, da der AStA sich weigert, selbst eine:n Datenschutzbeauftragte:n zu benennen. * Die Datenschutzbeauftragte ist nicht weisungsbefugt, aber dokumentiert im Zweifelsfall. * Für die Datenverarbeitung sind insbesondere die Regelungen des § 3 BremDSGVOAG zu beachten, d.h. die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bemisst sich an restriktiveren Gründen als in der DS-GVO festgeschrieben: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist nur zulässig sofern dies aus einer rechtlichen Verpflichtung der Verantwortlichen oder zur Erfüllung der dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen durch Rechtsvorschrift übertragen wurde, folgt. Es kann argumentiert werden, dass das Betreiben eines Matrix-Servers oder das Betreiben eines GitLab aus der besonderen Rechtsstellung (Aufgaben nach BremHG) der Verfassten Studierendenschaft begründet werden kann. Insbesondere kann argumentiert werden, dass dies nicht nur die Bereitstellung der Dienste für die Mitglieder der Verfassten Studierendenschaft umfasst, sondern aufgrund der besonderen Autonomie der Verfassten Studierendenschaft auch im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und zu Zwecken der gesellschaftlichen Vernetzung einer Dritten zur Verfügung gestellt werden dürfen. * Insbesondere ist die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung, soweit die Verantwortliche eine öffentliche Stelle ist, nicht allein aufgrund einer Einwilligung der Betroffenen zulässig (Abschließende Aufzählung nach § 3 Abs. 1 BremDSGVOAG). * Das TDDDG unterscheidet zwischen Digitalen Diensten und Telekommunikationsdiensten. Die Stugen-Admins stellen beides bereit: Websites und ähnliches sind den digitalen Diensten zuzurechnen, während Matrix-Server und E-Mail-Server den Telekommunikationsdiensten zuzurechnen sind. * Für Telekommunikationsdienste gilt insbesondere eine Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Abs. 2 TDDDG. * Wer ist Ansprechperson für die Rechte aus TDDDG? ## Webseiten und Dienste von Dritten * Die Server der Stugen-Admins werden in Räumen der Universität Bremen betrieben. Lässt sich hieraus herleiten, dass die Server von einer öffentlichen Stelle betrieben werden? Da die Server der Verfassten Studierendenschaft gehören, ist davon wohl auszugehen. * Wir betreiben einige Webseiten und Dienste von Dritten, z.B. vom FBMI e.V. Wie ist hier die rechtliche Lage? * Evtl. Kooperationsvertrag zwischen FBMI e.V. und Verfasster Studierendenschaft der Universität Bremen abschließen. ## Benutzungsordnung für Informationsverarbeitungssysteme der Universität Bremen * Es gilt für die Dienste, die von den Stugen-Admins bereitgestellt werden, die [Benutzungsordnung](https://www.uni-bremen.de/zfn/weitere-it-dienste/benutzungsordnung) * Wir sollten einen Hinweis auf diese Benutzungsordnung einbauen. ## Offene Fragen * Wer ist im Fall des AStA und der Stugen Verantwortlich für die Datenverarbeitung? Die Rektorin? * Müssen wir die Stugen bzw. den AStA belehren oder übernimmt das die Datenschutzbeauftragte der Universität? * Wie ist die Stellung der Stugen-Admins? * Werden die Dienste der Stugen-Admins wie z.B. das GitLab oder der Matrix-Homeserver durch eine öffentliche Stelle betrieben? Wer ist hier zuständig? ## Tasks für die Zukunft - [ ] Datenschutzerklärungen vereinheitlichen - [ ] Datenschutzbeauftragte für die Websites herausfinden
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Ich glaube für uns gilt die BremDSGVOAG gar nicht.

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